ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

  1. Geltungsbereich

    1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen gelten für Verträge zwischen Bitschus – Überdachungen und mehr GmbH, Inhaber Benjamin Meintel, Bahnhofstraße 19/1 in 72202 Nagold (im Folgenden Auftragnehmer) und seine Kunden.
    2. Etwaige sonstige Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen worden sind. Dies gilt auch für Änderungen und oder Ergänzungen dieser Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
    3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
    4. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
  2. Widerrufsrecht für Verbraucher

    1. Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Spezialanfertigungen im Rahmen von Online-Verträgen oder Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen besteht – egal, ob mit der Produktion bereits begonnen wurde oder nicht. Wer im Internet oder außerhalb von Geschäftsräumen eine Maßanfertigung kauft, bei dem entfällt das 14-tägige Widerrufsrecht – selbst dann, wenn mit der Herstellung der Ware noch gar nicht begonnen wurde.
  3. Vertragsschluss, Beschaffenheitsvereinbarungen

    1. Bestellungen des Kunden beim Auftragnehmer stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch den Auftragnehmer.
    2. Angebote gegenüber Unternehmen als Kunden sind grundsätzlich freibleibend.
    3. Die Annahme erfolgt mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware.
    4. Farbabweichungen bei den Farben aus Aluminium innerhalb der hierfür zugelassenen Toleranzen, auch für Pulverbeschichtungen datierte Elemente und bei Farbgläser, die der Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, sind möglich. Abweichungen hierin sind von der Beschaffenheitsvereinbarung mitumfasst. Die Abweichung begründet daher in den Toleranzen keinen Mangel der Leistung.
    5. Die Leistungen des Aufragnehmers sind Maßanfertigungen auf Kundenwunsch. Der Kunde erhält eine Baubeschreibung. Die verbauten Teile werden nach Maß geliefert.
    6. Eine Bestellung zur Selbstmontage erfolgt ausschließlich über das Bestellformular Änderungen per Mail oder Telefon werden nicht akzeptiert, bei Änderungen ist ein neues Bestellformular erforderlich.
    7. Die Preise des angenommenen Auftrags sind Festpreise bei einer Bauausführung/Fertigstellung/Produktionsstart bis 3 Monaten ach der Auftragserteilung. Danach gilt: Bei Preiserhöhungen, aufgrund der Marktlage muss nachkalkuliert werden und es gelten die Aktuellen Preislisten der Firma Bitschus – Überdachungen und mehr.
  4. Lieferung und Lieferzeit

    1. Angegebene Termine für Lieferungen und Leistungen sind für den Auftragnehmer keine Fixtermine bei deren Überschreitung ein Schuldnerverzug des Auftragsnehmers begründet werden kann. Die Vereinbarung von Fixterminen bedarf zur Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
    2. Die Lieferung und Montage erfolgen an den vom Kunden genannten Ort.
    3. Der Auftragnehmer ist erlaubt, insbesondere bei drohendem Verzug den Auftrag an eine Drittfirma zur Ausführung weiterzugeben.
    4. Sollte eine Bestellung des Kunden auf Abruf ohne Festlegung eines Termins erfolgen, ist dies vom Kunden rechtzeitig mit einer Frist von 8 Wochen abzurufen, anderenfalls wird die Bestellung nach Fertigstellung ausgeliefert.
    5. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat, die im Regelfall mindestens 4 Wochen beträgt und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
    6. Macht der Kunde von seinem Recht Gebrauch, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, so beschränken sich seine Schadensersatzansprüche außer in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
    7. Ansprüche des Kunden, die lediglich auf Ersatz von infolge der Lieferzeit entstandene Verzögerungsschaden gerichtet sind, sind unbeschadet vorgenannter Rechte des Kunden ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer im Hinblick auf die Überschreitung der Lieferzeit weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    8. Die Überprüfung auf Vollständigkeit des Produkts ist vom Käufer bei Erhalt durchzuführen. Unstimmigkeiten sind sofort dem Lieferanten/Monteur zu melden und im Abnahmeprotokoll oder auf den Lieferpapieren unter Forderungen zu vermerken, spätestens jedoch 5 Werktage nach erhalt der Ware schriftlich inkl. Dokumentation und Fotos an info@bitschusueberdachungen.de . Die Prüfung auf sichtbare Mängel gehört zu den Verpflichtungen des Käufers und Sie sollte bei Erhalt der Ware stattfinden. Sichtbare Mängel sind mechanische Beschädigungen, Kratzer und Risse etc. Bei falsch gelieferten Mengen und auch bei Teilen die sichtbare Mängel aufweisen, verpflichtet sich Bitschus – Überdachungen und mehr zur schnellstmöglichen Nachlieferung. Bei Mängeln darf nicht mit der Montage begonnen werden, da ansonsten nicht mehr nachweisbar ist, dass die Mengel während der Lieferung entstanden sind. Falls mit der Montage doch begonnen wird, können keine Teile ersetzt werden, und der Austausch/Reparatur folgt auf kosten des Kunden. Alle ausgeführten Verfugungsarbeiten und Abdichtungen (Kompriband, Silikon etc.) sind nach DIN 52460 Wartungsfugen und müssen regelmäßig vom Auftraggeber durch entsprechende Sicht- bzw. Dichtheitsprüfung überprüft werden. Das Abdichten durch die Monteure an die Hauswand ist eine Wartungsfuge. Der Kunde hat selber dafür Sorge zu tragen, diese Wartungsfuge bei Bedarf zu erneuern. Es handelt sich hierbei um keinen Reklamationsgrund. Sie sind nicht Bestandteil der Garantie.
  5. Preise/ Zahlungsbedingungen

    1. Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und gelten für den vereinbarten Leistungsumfang (z.B.: Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten, Montage).
    2. Ändert sich nach Vertragsabschluss der im Vertrag bestimmte Leistungsumfang, so werden nach Ankündigung an den Kunden des Auftragnehmers der Änderung des Leistungsumfangs und deren Ausführung die und der Gesamtpreis entsprechend den ursprünglichen vereinbarten Preisen angepasst.
    3. Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit eine notwendige Abnahme der Leistung erfolgt ist oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen.
    4. Werden vom Kunden Zahlungstermine überschritten, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an Zinsen mindestens in gesetzlicher Höhe vom Kunden zu fordern. Die Geltendmachung höherer Verzugszinsen bleibt vorbehalten
    5. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den vertraglich geschuldeten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung vor.
  6. Kündigung des Vertrages, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, Schadensersatz

    1. Verweigert der Kunde die Durchführung des Vertrages oder kündigt der Kunde ausdrücklich den Auftrag, ohne dass beim Auftragnehmer die Gründe gemäß § 648a BGB gegeben sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, anstelle der Vertragserfüllung eine pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer geltend zu machen oder wahlweise den konkreten Schadensersatz auf Nachweis zu verlangen. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzes ist dem Auftraggeber unbenommen, einen Nachweis darüber zu führen, dass eine von der Pauschale abweichende niedrigere Entschädigung gerechtfertigt wäre.
    2. Soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, wird der pauschale Schadensersatz nach vorheriger Mahnung des Auftragnehmers mit einer angemessenen Frist auch dann in des Absatzes 1 fällig, wenn bei Abruf innerhalb von einem Jahr nach Vertragsabschluss die Leistung vom Kunden nicht abgerufen werden. Auch hier bleibt dem Kunden unbenommen, einen niedrigeren Schadensersatz des Auftragnehmers nachzuweisen.
  7. Abnahme der Montageleistung

    1. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlichen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden.
    2. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen seit der Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern der Kunde nicht zuvor wesentliche Mängel dem Auftragnehmer angezeigt hat.
  8. Gewährleistung

    1. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen werden.
    2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nach Übergabe bzw. Abnahme der Werkleistung auf falsche Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind.
  9. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers

    1. Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz aus den im Zusammenhang der vertraglichen Leistungen stehenden Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen wegen der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit und der wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Auftragnehmer vorliegt.
    2. Die Haftung des Auftragsnehmers richtet sich im Übrigen ausschließlich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftrags, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind soweit beim Auftragnehmer nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt ausgeschlossen.
    3. Die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt durch diese Regelung unberührt.
  10. Mitwirkungspflichten, Bauseitige Leistungen

    1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefer- und Montagetermin, die baulichen Voraussetzungen, wie beispielsweise die erforderliche Statik für eine einwandfreie und reibungslose Montage des Gewerks gegeben sind. Der Kunde hat für eine öffentlich-rechtliche Genehmigung der baulichen Anlage zu sorgen, soweit diese notwendig ist.
    2. Für die Montage werden durchschnittliche Einbauverhältnisse, die eine Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. im Bereich der Bauarbeiten sind der Boden, die Arbeitsflächen sowie das Mobiliar durch den Kunden und auf dessen Kosten gegen Beschädigungen zu schützen.
    3. Soweit Zusatzarbeiten wie zum Beispiel Abdichtungs-, Isolier-, Versiegelungs-, Mauer-, Putz-, Maler-, Tischler-, Elektro-, Sanitär- oder Heizungsarbeiten zusätzlich zur Montage erforderlich werden, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese auf seine Kosten oder von ihm selbst fachgerecht ausgeführt werden.
  11. Schlussbestimmungen

    Etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten.